• Beurteilung der Pflicht zur Registrierung im Register der Partner des öffentlichen Sektors ohne Gebühren
  • gebührenfreie Konsultation, die mit den einzelnen, sich aus Gesetz Nr. 315/2016 Ges.Slg. über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ergebenden Obliegenheiten zusammenhängt
  • umfassende Tätigkeiten des Bevollmächtigten für Einrichtungen, die Partner des öffentlichen Sektors sind, im Einklang mit Gesetz Nr. 315/2016 Ges.Slg. über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze
  • Überwachung von und Hinweis auf Gesetzesänderungen in Bezug auf das Register der Partner des öffentlichen Sektors, insbesondere im Bereich der Änderung des Gesetzes Nr. 315/2016 Ges.Slg, über das Register der Partner des öffentlichen Sektors und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze
  • Überwachung der angewandten Praxis beim Bezirksgericht in Žilina im Zusammenhang mit dem Register der Partner des öffentlichen Sektors
  • Der Antrag auf Eintragung im Register der Partner des öffentlichen Sektors wird vom Berechtigten gestellt. Der Partner des öffentlichen Sektors ist verpflichtet, den Berechtigten zu unterstützen. Der Berechtigte muss im Antrag auf Eintragung wahre und vollständige Angaben machen. Betrifft der Antrag auf Eintragung den Endnutzer der Vorteile, sind Nachweisdokumente vorzulegen. Unterlagen, die dem Antrag auf Eintragung beizufügen sind, müssen in elektronischer Form zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht und vom Berechtigten bestätigt werden, andernfalls wird der Antrag auf Eintragung nicht berücksichtigt.
  • Als unvollständig laut diesem Gesetz gilt ein Antrag auf Eintragung,
  • Entspricht der Antrag auf Eintragung nicht den gesetzlichen Bestimmungen, führt die Registrierungsbehörde die Eintragung nicht aus. So wird auch dann verfahren, wenn das Nachweisdokument nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Registrierungsbehörde informiert den Berechtigten über diese Tatsache durch Mitteilung der Ablehnung. Die Mitteilung erfolgt elektronisch und umfasst die Angabe der genauen Mängel im Antrag auf Eintragung und in den Anlagen dazu, die Grund für die Ablehnung der Eintragung waren, sowie die Belehrung darüber, dass Rechtsmittel gegen diese Ablehnung eingelegt werden können. Der Berechtigte wird auf elektronischem Wege informiert. Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln beträgt 15 Tage ab Zustellung der Mitteilung.
  • Bei einer Änderung der im Register eingetragenen Daten in Bezug auf den Endnutzer der Vorteile ist der Partner des öffentlichen Sektors verpflichtet, den Berechtigten unverzüglich zu informieren, und der Berechtigte ist verpflichtet, der Registrierungsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Änderung zu benachrichtigen und dem Antrag auf Eintragung auch Nachweise beizufügen.
  • Erlangt der Berechtigte Kenntnis über die Änderung der im Register bezüglich des Endnutzers der Vorteile eingetragenen Daten, muss er darüber den Partner des öffentlichen Sektors unverzüglich informieren.
  • regelmäßige Identifikation und Verifizierung der Endnutzer der Vorteile im Einklang mit dem Gesetz Nr. 315/2016 Ges.Slg. über die Registrierung der Partner des öffentlichen Sektors und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze
  • Die Löschung des Berechtigten erfolgt durch die Registrierungsbehörde auf Antrag des eingetragenen Berechtigten. Die Registrierungsbehörde teilt dem Partner des öffentlichen Sektors die Löschung des Berechtigten unverzüglich mit. Wird der Berechtigte auf dessen Antrag hin gelöscht, muss der Partner des öffentlichen Sektors die Eintragung eines neuen Berechtigten innerhalb von 30 Tagen ab Löschung einschließlich Überprüfung der Identifikation des Endnutzers der Vorteile durchführen.
  • Die Löschung des Berechtigten auf Antrag des Partners des öffentlichen Sektors erfolgt durch die Registrierungsbehörde nur dann, wenn der Antrag auf Eintragung einer Änderung der eingetragenen Daten für den Partner des öffentlichen Sektors durch einen neuen Berechtigten erfolgt, zusammen mit einer Überprüfung der Identifikation des Endnutzers der Vorteile. Die Registrierungsbehörde teilt die Eintragung des neuen Berechtigten dem ursprünglichen Berechtigten unverzüglich mit.